Ulla Lötzer, MdB (Die Links.PDS)

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10.11.2007

Demokratische Kontrolle öffentlicher Unternehmen

Wie können öffentliche Unternehmen demokratisch kontrolliert werden? - Rede von Ulla Lötzer auf der Anti-Privatisierungs-Konferenz der LINKEN in Hannover

Vor der Frage, wie öffentliche Unternehmen demokratisch kontrolliert werden können, steht die Frage, wer denn eigentlich entscheidet, was öffentlich ist.

Öffentliche Dienstleistungen und Güter sind das Fundament einer Gesellschaft, in der alle Menschen an gesellschaftlichen Prozessen teilhaben können. Über den engen Begriff der Daseinsvorsorge hinaus gibt es weitere Aspekte für öffentliche Leistungen:

- als Schutz vor privater Einflussnahme wie z.B. im Bereich der Kindertagesstätten und Schulen,

- um Aspekte aus dem sozialen oder ökologischen Bereich ausreichend zu berücksichtigen

- oder auch einfach als Recht der Kommune, sich wirtschaftlich zu betätigen.

Es gibt keine endgültige Definition, was unter den Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge zu fassen wäre. Dies ist allein das Ergebnis gesellschaftlicher Aushandlungsprozesse, der Machtverhältnisse und Interessen.

Derzeit werden öffentlicher Güter weitreichend privatisiert. Im Normalfall entscheidet darüber ein Parlament. Gegen diese Entscheidung formiert sich dann der Protest von Bürgerinnen und Bürger. Bürgerbegehren, so sie denn überhaupt zugelassen sind, haben mit einer Vielzahl von Hürden zu kämpfen. Hier gibt es viele Verbesserungsnotwendigkeit für plebiszitäre Elemente, das steht außer Frage

Noch demokratischer wäre es allerdings, die Bürgerinnen und Bürger von Vorneherein in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen. Schließlich handelt es sich öffentliches, von allen erwirtschaftetes Eigentum.

Diese Entscheidungen könnten im Rahmen von Bürgerhaushalten gefällt werden. Damit meine ich nicht das Konzept von Bürgerhaushalten, das die Bertelsmann-Stiftung propagiert. Das ist nur ein Akzeptanzprogramm für Sparmaßnahmen.

Das Modell von Bürgerhaushalten, wie es in Porto Alegre erstmals entwickelt wurde, ist ein ganz anderer komplexer Prozess von Mitberatung und Mitentscheidung der Bürgerinnen und Bürger. Da gibt es Bürgerversammlungen, thematische Foren und öffentliche Delegiertenversammlungen, eine breite Beteiligung und hohe Öffentlichkeit. Die Bürgerinnen und Bürger entscheiden so über die sozial gerechte Verteilung von Investitionsmittel und damit auch über die finanzielle Absicherung des Öffentlichen.

Die zweite, genauso entscheidende Frage ist, wie die öffentlichen Unternehmen demokratisch kontrolliert werden können.

Hier geht es einmal darum, wie öffentliche Unternehmen durch die Bürgerinnen und Bürger, sowie die Beschäftigten kontrolliert und ihre Tätigkeit mitbestimmt werden kann. Zum anderen, welchen Einfluss die öffentliche Hand in gemischtwirtschaftlichen Unternehmen nehmen kann.

Beim Eigenbetrieb ist der jeweilige Gemeinderat für grundsätzliche Entscheidungen zuständig. Alle Fraktionen sind an der Kontrolle beteiligt, eine formale Transparenz ist sichergestellt. Wichtig ist in der Praxis, dass die wesentlichen Informationen in öffentlichen Ausschuss- oder Ratssitzungen bekannt gemacht werden, so dass die Bürgerinnen und Bürger und die Medien die Möglichkeit haben, direkte Kontrolle auszuüben. Die KommunalpolitikerInnen ihrerseits, die dieses Amt ja in der Regel als Ehrenamt ausüben, müssen durch Schulungen und ausreichend Mittel für die Hinzuziehung von Fachleuten in die Lage versetzt werden, die vorgelegten Informationen der Verwaltung überprüfen zu können.

Eine solche Einflussnahme ist die der Eigengesellschaft nicht mehr möglich. Die ist zwar zu 100% kommunal, wird, jedoch privatrechtlich als GmbH oder AG geführt wird. Sie muss kostendeckend arbeiten. Somit treten schon hier die Gewinninteressen vor die Gemeinnützigkeit. Kontrolle ist hier nur noch über den Aufsichtsrat möglich, die Transparenz wird mit Hinweis auf das Betriebsgeheimnis ausgehebelt.

Hier bedarf es dringend der Reformen, die die Transparenz und Kontrolle über die öffentlichen Vertreter stärken. Es muss eine öffentliche Rechenschaftspflicht der kommunalen Mandatsträger auch in Eigengesellschaften hergestellt werden, so dass eine fundierte Debatte über Tätigkeit und Ziele überhaupt möglich wird.

Mit der Auslagerung von Aufgaben auf kommunale Beteiligungsunternehmen oder Private geht regelmäßig auch die Abgabe von Know-how und Entscheidungskompetenzen in der Kernverwaltung einher. Ohne Qualifizierung wird die kommunale Selbstverwaltung dann zur reinen Leerformel.

Dies gilt noch stärker in gemischtwirtschaftliche Unternehmen. Diese Unternehmen unterliegen dem allgemeinen Gesellschaftsrecht, Sonderregelungen gibt es grundsätzlich nicht. Die kommunalen Aufsichtsratsmitglieder üben in diesen Unternehmen eine Doppelfunktion aus, d.h., sie haben einerseits ein Mandat inne und stehen andererseits im Dienste des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens. Pflichtenkollisionen bleiben nicht aus.

Wir haben die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Personalabbau der Telekom gefragt, wie sie ihren Einfluss im Aufsichtsrat geltend machen möchte. Sie verwies – leider zurecht – darauf hin, dass die Aufsichtsratsmitglieder des Bundes nicht „im Namen der Bundesregierung“ oder „im Namen des Bundes“ handeln würden. Die Interessen der Öffentlichkeit, also das sogenannte „Gemeinwohl“ sind zwar mit einzubeziehen, allerdings nur insoweit Unternehmensinteressen nicht dagegen stehen. Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes von 1984 sind Aufsichtsratsmitglieder im Falle vorliegender kollidierender Interessen in erster Linie dem Wohl des Unternehmens verpflichtet.

Spektakulärster Fall war der Rausschmiss von Günther Jansen aus der HEW: Laut Beschluss des Landgerichtes Hamburg musste der frühere schleswig-holsteinische Energieminister Günther Jansen den HEW-Aufsichtsrat verlassen, weil er, so die Urteilsbegründung der Hamburger Richter, als „gerichtsbekannter Kernkraftgegner“ unablässig alles daran setzte, die Atomkraftwerke der HEW abzuschaffen. Damit befinde sich der Atomkraftgegner in einer „tiefgreifenden, andauernden und unlösbaren Pflichtenkollision“, denn als Aufsichtsratsmitglied der HEW dürfe es ihm nicht um das „zentrale Anliegen des Gemeinwohls“, sondern ausschließlich um das Wohl der HEW gehen. Das bedeutet, die kommunale Seite in einem gemischtwirtschaftlichen Unternehmen muss sich letztlich immer den Kapitalverwertungsinteressen der Kapitalseite unterwerfen. Und das obwohl der Stadtstaat Hamburg zu diesem Zeitpunkt immerhin 71% des Kapitals von HEW in der Hand hatte.

In vielen gemischtwirtschaftlichen Unternehmen verkommen die Kommunen zu Dividendenempfängern ohne Entscheidungsbefugnis. Daran sind auch aktiv beteiligt, verzichten meist freiwillig auf Mitbestimmung. Z.B. hatten die Kommunen im RWE aufgrund des Mehrfachstimmrechtes die Mehrheit im Aufsichtsrat. Nur ein einziges Mal in Jahrzehnten, wollten sie diese Mehrheit auch tatsächlich nutzen, um das RWE nach der Katastrophe von Tschernobyl auf den Ausstieg aus der Atomenergienutzung zu verpflichten. Als RWE mit Schadenersatz drohte, knickten sie schnell ein. 1997 haben sich die Kommunen ihr Mehrfachstimmrecht von RWE abkaufen lassen und der generellen Abschaffung des Mehrfachstimmrechts ein Jahr später keinen Widerstand mehr entgegen gesetzt.

Wir brauchen dringend eine Änderung des Aktiengesetzes. Dies muss die Einführung einer Weisungsbindung für öffentliche Vertreter und eine Rechenschaftspflicht vor dem entsendenden Gremium beinhalten. Dafür müsste dann die Verschwiegenheitspflicht aufgehoben werden. Die Debatte über eine Wiedereinführung des Mehrfachstimmrecht muss nach dem EuGH-Urteil zur „Goldenen Aktie“ bei VW auf europäischer Ebene geführt werden.

Über die Gesellschaftssatzung kann Einfluss genommen werden, z.B. durch die Auflistung von Geschäften für die es einer Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. Man kann auch soziale oder ökologische Ziele in der Satzung eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens zu verankern.

In einer GmbH gibt es weitergehende Einflussmöglichkeiten. Die Geschäftsführung kann bei entsprechender Gestaltung der Satzung weitgehend durch die Gesellschafterversammlung beeinflusst werden. Fast alle größeren Unternehmen haben jedoch die Rechtsform der Aktiengesellschaft, Hier zeigt sich, dass der Wunsch, die öffentlichen unternehmen nach den Gesetzen der Wirtschaft führen zu lassen, leicht in einen Kontrollverlust und Interessenkonflikt führen kann, der die Frage nach dem eigentlichen Zweck dieser Unternehmen hervortreten lässt.




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Ulla Lötzer ist Abgeordnete der Linksfraktion im Bundestag für die Partei Die Links.PDS